3.3.3. Die Hauptsachenprognose ist folglich zu verneinen. In der Sache geht es vorliegend weniger um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, um unrechtmässiges Verhalten der Gesuchsgegner 1–2 zu verhindern, sondern vielmehr um das Begehren, der in Betracht gezogenen Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hierfür ist aber das Handelsgericht des Kantons Aargau funktional nicht zuständig, sondern die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter des Bundesgerichts (Art. 103 Abs. 3 BGG). - 10 -