Das kann nicht richtig sein. Würde sich die Gesuchstellerin an den bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 halten, wäre die umstrittene ausserordentliche Generalversammlung vom 28. August 2025 nicht zu beanstanden. Aus ihrer eigenen, derzeit unberechtigten, Verweigerungshaltung kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren eigenen Gunsten ableiten.