3.3.2. Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe die Gesuchsgegnerin 2 bisher nicht in ihr Aktienbuch eingetragen. Gemäss Dispositivziffer 2 des Entscheids des Handelsgerichts vom 21. August 2025 ist die Gesuchstellerin hierzu jedoch – bisher rechtskräftig und vollstreckbar – verpflichtet worden. Sie macht in ihrem Gesuch demnach geltend, der Umstand, wonach sie dem bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 nicht Folge leiste, müsse der Gesuchsgegnerin 2 zum Nachteil gereichen. Weil diese formell im Aktienbuch noch nicht eingetragen sei, könne sie keine Aktionärsrechte ausüben. Das kann nicht richtig sein.