3.3. Würdigung 3.3.1. Die Gesuchstellerin behauptet nicht, dass das Bundesgericht bisher einer Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 aufschiebende Wirkung erteilt hätte. Beim Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 handelt es sich um einen Feststel- lungs- und Leistungsentscheid, aber nicht um einen Gestaltungsentscheid. Dementsprechend ist die Beschwerde in Zivilsachen im konkreten Fall einzig ein ausserordentliches Rechtsmittel und hemmt bis auf andere Anordnung hin weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Handelsgerichts vom 21. August 2025.