Wird ein Aktienbuch geführt, sind aber seine formellen Eintragungen am Stichtag unrichtig, so erlaubt der blosse Wortlaut des Gesetzes den Nachweis der Legitimation ohne formellen Aktienbucheintrag grundsätzlich nicht. In der Literatur und Praxis wurde ein solcher Nachweis jedoch stets als zulässig erachtet, insbesondre wenn der Eintrag eines Namenaktionärs wegen Verschuldens oder Nachlässigkeit der Aktiengesellschaft nicht vorgenommen worden war.14