Anders als es die Gesuchstellerin mit Verweis auf DORMANN ausführt, ist die Beschwerde in Zivilsachen hinsichtlich Leistungs- und Feststellungsentscheiden bloss ein ausserordentliches Rechtsmittel. In diesem Fällen ist der kantonale Entscheid – andere Verfügungen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters des Bundesgerichts vorbehalten – rechtskräftig und vollstreckbar.12 Leistungs- und Feststellungsentscheide einziger kantonaler Instanzen werden dabei unmittelbar rechtskräftig und vollstreckbar.13