103 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die aufschiebende Wirkung verfügen (Art. 103 Abs. 3 BGG). Von Gesetzes wegen hat die Beschwerde nur bei Gestaltungsurteilen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG).