entsprechenden Beschlüsse nichtig seien. Die Gesuchstellerin habe Anspruch darauf, dass die vermeintlichen Beschlüsse für nichtig erklärt würden und die Gesuchsgegner 1–2 nicht als Verwaltungsratsmitglied respektive Alleinaktionärin der Gesuchstellerin auftreten, für sie handeln oder Beschlüsse fassen, womit der materielle Anspruch der Gesuchstellerin glaubhaft gemacht sei (Gesuch Rz. 26 f.).