Die Gesuchstellerin sei der Ansicht, dass die ausserordentliche Generalversammlung vom 28. August 2025 nicht gültig sei. Rechtmässige Eigentümerin der Aktien der Gesuchstellerin sei nach wie vor die Corvatsch Foundation. Die Gesuchstellerin habe im Übrigen die Gesuchsgegnerin 2 auch noch nicht als Alleinaktionärin in ihr Aktienbuch eingetragen (Gesuch Rz. 16). Mangels Eintrags könne die Gesuchsgegnerin 2 nach Art. 689a OR ihre Aktionärsrechte noch nicht ausüben (Gesuch Rz. 17).