1.2. National-örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten gegen die Gesellschaft zuständig, worunter die Nichtigkeitsklage von Generalversammlungsbeschlüssen fällt.4 Da sich der Sitz der Gesuchstellerin in Z. (AG) befindet, sind die aargauischen Gerichte national-örtlich für die Hauptsache zuständig.