In der Hauptsache geht es insbesondere um die Feststellung der Nichtigkeit gewisser Generalversammlungsbeschlüsse der Gesuchstellerin (Gesuch Rz. 6). Für Klagen, welche die Gültigkeit bzw. die Nichtigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand haben, sind ausschliesslich die Gerichte des durch das LugÜ gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, zuständig (Art. 22 Ziff. 2 LugÜ).2