1.1. Internationale Zuständigkeit Da die Gesuchsgegnerin 2 ihren Sitz in Panamá und die Gesuchstellerin ihren Sitz in der Schweiz haben, besteht ein internationaler Sachverhalt.1 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des IPRG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG jedoch völkerrechtliche Verträge, wie das LugÜ. 1 Vgl. BGE 135 III 185 E. 3.1, 131 III 76 E. 2.3. -5-