Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.37 / as / as Entscheid vom 1. September 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly Gesuchstellerin F. AG, ___________ vertreten durch Dr. iur. Patrick Rohn und MLaw Laura Mahler, Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich Gesuchsgegner K.F., ___________ 1 Gesuchsgegne- S.F. Inc., ___________ rin 2 vertreten durch lic. iur. Christian Brunner, Rechtsanwalt, Herzog- strasse 14, 8044 Zürich Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Massnahmen -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Z. (AG). Sie bezweckt die Bewirtschaftung […] (Gesuchsbeilage [GB] 3). 2. 2.1. Der Gesuchsgegner 1 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in N. (AG). 2.2. Die Gesuchsgegnerin 2 ist eine Gesellschaft panamaischen Rechts mit Sitz in Panama City, Panamá. 3. 3.1. Dem vorliegenden Prozess liegt insbesondere ein Familienstreit zwischen dem mittlerweile am 24. Mai 2021 verstorbenen K.A. (Vater) mit seinen bei- den Söhnen, P.A. (Sohn 1), sowie G.A. (Sohn 2) über die Rechte an den Aktien sowohl der Gesuchsgegnerin 2 als auch der Gesuchstellerin zu Grunde. 3.2. Mit Entscheid vom 21. August 2025 erkannte das Handelsgericht hinsicht- lich der Klage der Gesuchsgegnerin 2 gegen die Gesuchstellerin vom 29. März 2021 wie folgt: " 1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass 1.1. sämtliche Beschlüsse der folgenden Generalversammlungen der Be- klagten nichtig sind: • vom 24. Juli 2018 (vgl. AB 56), • vom 15. November 2018 (vgl. AB 57), • vom 2. März 2020 (vgl. AB 100), • vom 2. Oktober 2020 (vgl. KB 9), • vom 20. Oktober 2023 (vgl. KB 177), • vom 14. März 2024 (vgl. KB 178), • vom 3. April 2024 (vgl. KB 179), -3- 1.2. sämtliche Beschlüsse der folgenden Verwaltungsratssitzungen der Be- klagten nichtig sind: • vom 14. März 2019 (vgl. AB 97), • vom 2. Oktober 2020 (vgl. AB 103), • vom 7. Dezember 2020 (vgl. AB 109), • vom 14. Dezember 2020 (09:05-10:25 Uhr) (vgl. AB 113), • vom 14. Dezember 2020 (10:35-10:50 Uhr) (vgl. AB 123), • vom 21. Dezember 2022 (vgl. KB 180), und 1.3. die von der Beklagten ausgegebenen 3'500 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 100.00 (Stimmrechtsaktien) nichtig sind. 2. Zudem wird die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, die Klä- gerin als Aktionärin der 3'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.00 in ihr Aktienbuch einzutragen. 3. Im darüber hinausgehenden Umfang wird auf die Klage nicht eingetre- ten. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 116'838.40 werden der Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von ge- samthaft Fr. 44'320.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Obergerichts- kasse den Fehlbetrag von Fr. 72'518.40 mittels beiliegenden Einzah- lungsscheines zu bezahlen und der Klägerin den Betrag von Fr. 43'320.00 direkt zu ersetzen. 5. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 289'300.00 zu bezahlen. 6. Der Klägerin wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die geleistete Par- teikostensicherheit in der Höhe von Fr. 178'113.00 zurückerstattet." -4- 4. Mit Gesuch vom 29. August 2025 (elektronische Aufgabe: 29. August 2025) stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge: Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Internationale Zuständigkeit Da die Gesuchsgegnerin 2 ihren Sitz in Panamá und die Gesuchstellerin ihren Sitz in der Schweiz haben, besteht ein internationaler Sachverhalt.1 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des IPRG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG jedoch völkerrechtliche Verträge, wie das LugÜ. 1 Vgl. BGE 135 III 185 E. 3.1, 131 III 76 E. 2.3. -5- In der Hauptsache geht es insbesondere um die Feststellung der Nichtig- keit gewisser Generalversammlungsbeschlüsse der Gesuchstellerin (Ge- such Rz. 6). Für Klagen, welche die Gültigkeit bzw. die Nichtigkeit der Be- schlüsse der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand haben, sind aus- schliesslich die Gerichte des durch das LugÜ gebundenen Staates, in des- sen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, zuständig (Art. 22 Ziff. 2 LugÜ).2 Bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz befindet, wendet das Ge- richt die Vorschriften seines internationalen Privatrechts an (Art. 22 Ziff. 2 LugÜ). Gemäss Art. 21 Abs. 2 IPRG gilt als Sitz einer Gesellschaft der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt ein sol- cher, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird. Die Gesuchstellerin hat ihren statutarischen Sitz in Z. (AG; GB 3). Da es in der Hauptsache um die Gültigkeit bzw. Nichtigkeit von Organbe- schlüssen der Gesuchstellerin geht, sind ausschliesslich die schweizeri- schen Gerichte zuständig. Im Anwendungsbereich des LugÜ kann vor Einleitung des Hauptsachen- verfahrens jedes Hauptsachengericht uneingeschränkt seine Zuständigkeit auch für vorsorgliche Massnahmen erklären und uneingeschränkt solche Massnahmen erlassen, selbst wenn die Hauptsache später vor ein anderes Hauptsachengericht getragen wird.3 Damit besteht vorliegend für den Er- lass vorsorglicher Massnahmen eine internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte. 1.2. National-örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten gegen die Gesell- schaft zuständig, worunter die Nichtigkeitsklage von Generalversamm- lungsbeschlüssen fällt.4 Da sich der Sitz der Gesuchstellerin in Z. (AG) be- findet, sind die aargauischen Gerichte national-örtlich für die Hauptsache zuständig. Die national-örtliche Massnahmenzuständigkeit bestimmt sich nach Art. 10 IPRG.5 Danach sind die schweizerischen Gerichte, die in der Hauptsache zuständig sind oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, national-örtlich zuständig.6 Vorliegend sind die aargauischen Gerichte na- tional-örtlich für die Hauptsache zuständig. Entsprechend ist es national- örtlich auch für die vorsorglichen Massnahmen zuständig. 2 BSK LugÜ-GÜNGERICH, 3. Aufl. 2024, Art. 22 N. 43. 3 BSK LugÜ-FAVALLI/AUGSBURGER/CRIFASI-KÄSER, 3. Aufl. 2024, Art. 31 N. 118 m.w.N. 4 BSK IPRG-EBERHARD/VON PLANTA, 4. Aufl. 2020, Art. 151 N. 8. 5 BSK LugÜ-FAVALLI/AUGSBURGER/CRIFASI-KÄSER (Fn. 3), Art. 31 N. 127 f. 6 BSK IPRG-DROESE, 4. Aufl. 2020, Art. 10 N. 9 ff. m.w.N. -6- 1.3. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Handelsgericht für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO. Das Handelsgericht ist zuständig, da es in der Hauptsache um die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen, eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaft), geht.7 Der Ein- zelrichter ist zuständig, da über die vorsorglichen Massnahmen im Sum- marverfahren zu entscheiden ist (Art. 248 lit. d ZPO). 2. Voraussetzungen superprovisorischer Massnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu be- fürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzu- machender Nachteil droht (lit. b). Voraussetzungen zum Erlass superprovisorischer Massnahmen sind folg- lich a) die Verletzung oder Gefährdung eines materiellen Anspruchs (sog. Hauptsachenprognose bzw. Verfügungsanspruch), b) der Umstand, dass die drohende Verletzung des zu schützenden Rechts einen nicht leicht wie- der gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (sog. Nachteilsprognose bzw. Verfügungsgrund) sowie c) eine zeitliche Dringlichkeit vorliegt.8 Schliess- lich hat die anzuordnende vorsorgliche Massnahme verhältnismässig zu sein.9 2.2. Glaubhaftmachung Das Vorliegen der den Erlass vorsorglicher Massnahmen begründenden Tatsachen muss der Gesuchsteller glaubhaft machen.10 Glaubhaft ge- macht ist eine Behauptung, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen müssen folglich gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass diese sich nicht verwirklicht haben könnten.11 7 Vgl. SK-VETTER, 4. Aufl. 2025, Art. 6 N. 36 m.w.N. 8 Vgl. hierzu SK ZPO-HUBER, 4. Aufl. 2025, Art. 261 N. 17 ff. und Art. 265 N. 7 ff.; BSK ZPO-SPRE- CHER, 4. Aufl. 2024, Art. 261 N. 10 ff. und Art. 265 N. 6 ff.; DIKE ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2025, Art. 261 N. 5 ff. 9 SK ZPO-HUBER (Fn. 8), Art. 261 N. 23; BSK ZPO-SPRECHER (Fn. 8), Art. 261 N. 10 ff.; DIKE ZPO- ZÜRCHER (Fn. 8), Art. 261 N. 33 ff. 10 SK ZPO-HUBER (Fn. 8), Art. 261 N. 25. 11 BGE 130 III 321 E. 3.3; BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten, in: Fell- mann/Weber (Hrsg.), Tagungsband HAVE, Der Haftpflichtprozess, Tücken der gerichtlichen Scha- denserledigung, 2006, S. 43; SK ZPO-HUBER (Fn. 8), Art. 261 N. 25. -7- 3. Hauptsachenprognose Zu prüfen ist, ob eine positive Hauptsachenprognose vorliegt. 3.1. Behauptungen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegnerin 2 habe nach dem Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 bereits am 28. Au- gust 2025, 17:00 – 17:15 Uhr, eine ausserordentliche Generalversammlung durchgeführt. Dabei sei beschlossen worden, B.K., F.S. und M.S. als aktu- ell eingetragene Verwaltungsratsmitglieder der Gesuchstellerin abzuberu- fen und den Gesuchsgegner 1 als neues, einziges Verwaltungsratsmitglied der Gesuchstellerin zu wählen (Gesuch Rz. 13; GB 3). Unmittelbar danach habe der Gesuchsgegner 1 ein Schreiben an B.K., F.S. und M.S. geschickt, wonach diese nicht mehr Verwaltungsratsmitglieder seien, sie ihre Schlüs- sel abzugeben und Rechenschaft abzulegen hätten (Gesuch Rz. 14; GB 4). Auch sei den beiden Mitarbeitern der Gesuchstellerin, F.Q. und W.M. ein Schreiben zugestellt worden, wonach diese die Gesuchstellerin vorläufig nicht mehr vertreten dürften (Gesuch Rz. 15; GB 5). Die Gesuchstellerin sei der Ansicht, dass die ausserordentliche General- versammlung vom 28. August 2025 nicht gültig sei. Rechtmässige Eigen- tümerin der Aktien der Gesuchstellerin sei nach wie vor die Corvatsch Foundation. Die Gesuchstellerin habe im Übrigen die Gesuchsgegnerin 2 auch noch nicht als Alleinaktionärin in ihr Aktienbuch eingetragen (Gesuch Rz. 16). Mangels Eintrags könne die Gesuchsgegnerin 2 nach Art. 689a OR ihre Aktionärsrechte noch nicht ausüben (Gesuch Rz. 17). Bislang sei der Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Erst nach durchgeführtem Beschwerdever- fahren vor Bundesgericht werde sich erweisen, ob dieser Entscheid Be- stand habe (Gesuch Rz. 19). Die Gesuchsgegnerin 2 versuche nun, der Gesuchstellerin das Recht zu nehmen, ein Rechtsmittel gegen den Ent- scheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 einzulegen (Gesuch Rz. 20), was mit dem vorliegenden Gesuch verhindert werden solle (Ge- such Rz. 21). Bei wie vorliegend bloss sichernden Massnahmen seien keine allzu hohen Anforderungen an das vorsorgliche Massnahmengesuch zu stellen. Eine vertiefte Prüfung der Vor- und Nachteile der verlangten Massnahmen könne daher unterbleiben (Gesuch Rz. 24). Weil die Gesuchsgegnerin 2 am 28. August 2025 noch nicht als Alleinakti- onärin der Gesuchstellerin in deren Aktienbuch eingetragen gewesen sei, habe sie noch keine Aktionärsrechte ausüben können. Ferner würden die Stimmrechtsaktien heute immer noch gültig existieren und von der Cor- vatsch Foundation gehalten werden. Diese sei an der Generalversamm- lung vom 28. August 2025 nicht anwesend gewesen, weshalb die -8- entsprechenden Beschlüsse nichtig seien. Die Gesuchstellerin habe An- spruch darauf, dass die vermeintlichen Beschlüsse für nichtig erklärt wür- den und die Gesuchsgegner 1–2 nicht als Verwaltungsratsmitglied respek- tive Alleinaktionärin der Gesuchstellerin auftreten, für sie handeln oder Be- schlüsse fassen, womit der materielle Anspruch der Gesuchstellerin glaub- haft gemacht sei (Gesuch Rz. 26 f.). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist eine einzige kantonale Instanz (vgl. Art. 6 Abs. 1 ZPO). Seine Entscheide können einzig mit der Be- schwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG bzw. allenfalls mit der sub- sidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG beim Bundesge- richt angefochten werden. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschie- bende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die In- struktionsrichterin des Bundesgerichts kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die aufschiebende Wirkung verfügen (Art. 103 Abs. 3 BGG). Von Gesetzes wegen hat die Beschwerde nur bei Gestal- tungsurteilen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Anders als es die Gesuchstellerin mit Verweis auf DORMANN ausführt, ist die Beschwerde in Zivilsachen hinsichtlich Leistungs- und Feststellungs- entscheiden bloss ein ausserordentliches Rechtsmittel. In diesem Fällen ist der kantonale Entscheid – andere Verfügungen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters des Bundesgerichts vorbehalten – rechtskräf- tig und vollstreckbar.12 Leistungs- und Feststellungsentscheide einziger kantonaler Instanzen werden dabei unmittelbar rechtskräftig und vollstreck- bar.13 3.2.2. Nach Art. 689a Abs. 1 OR kann die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Ak- tionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist. Wird ein Aktienbuch geführt, sind aber seine formellen Eintragungen am Stichtag unrichtig, so erlaubt der blosse Wortlaut des Gesetzes den Nachweis der Legitimation ohne formel- len Aktienbucheintrag grundsätzlich nicht. In der Literatur und Praxis wurde ein solcher Nachweis jedoch stets als zulässig erachtet, insbesondre wenn der Eintrag eines Namenaktionärs wegen Verschuldens oder Nachlässig- keit der Aktiengesellschaft nicht vorgenommen worden war.14 12 BGE 148 III 95 E. 4.5, 146 III 284 E. 2.3.4 f. 13 BSK ZPO-DROESE, 4. Aufl. 2024, Art. 336 N. 2. 14 BSK OR II-PÖSCHEL, 6. Aufl. 2024, Art. 689a N. 13 m.w.N. Siehe dazu auch ausführlich VISCHER, Prüfungsrecht und -pflicht der AG in Bezug auf das Aktieneigentum ihrer Aktionäre, v.a. auch im Zusammenhang mit den neuen Vorschriften des Global Forum-Gesetzes, SZW 2020, S. 263 f. m.w.N. -9- 3.3. Würdigung 3.3.1. Die Gesuchstellerin behauptet nicht, dass das Bundesgericht bisher einer Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 aufschiebende Wirkung erteilt hätte. Beim Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 handelt es sich um einen Feststel- lungs- und Leistungsentscheid, aber nicht um einen Gestaltungsentscheid. Dementsprechend ist die Beschwerde in Zivilsachen im konkreten Fall ein- zig ein ausserordentliches Rechtsmittel und hemmt bis auf andere Anord- nung hin weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Handelsgerichts vom 21. August 2025. Der Gesuchstellerin kann daher insoweit nicht gefolgt werden, als sie gel- tend macht, ihre 3'500 Stimmrechtsaktien würden noch heute gültig exis- tieren. Vielmehr wurden diese im bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 für nichtig erklärt (Dispositivziffer 1.3). 3.3.2. Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe die Gesuchsgegnerin 2 bisher nicht in ihr Aktienbuch eingetragen. Gemäss Dispositivziffer 2 des Ent- scheids des Handelsgerichts vom 21. August 2025 ist die Gesuchstellerin hierzu jedoch – bisher rechtskräftig und vollstreckbar – verpflichtet worden. Sie macht in ihrem Gesuch demnach geltend, der Umstand, wonach sie dem bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsge- richts vom 21. August 2025 nicht Folge leiste, müsse der Gesuchsgegne- rin 2 zum Nachteil gereichen. Weil diese formell im Aktienbuch noch nicht eingetragen sei, könne sie keine Aktionärsrechte ausüben. Das kann nicht richtig sein. Würde sich die Gesuchstellerin an den bisher rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 halten, wäre die umstrittene ausserordentliche Generalversammlung vom 28. August 2025 nicht zu beanstanden. Aus ihrer eigenen, derzeit unbe- rechtigten, Verweigerungshaltung kann die Gesuchstellerin nichts zu ihren eigenen Gunsten ableiten. 3.3.3. Die Hauptsachenprognose ist folglich zu verneinen. In der Sache geht es vorliegend weniger um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, um un- rechtmässiges Verhalten der Gesuchsgegner 1–2 zu verhindern, sondern vielmehr um das Begehren, der in Betracht gezogenen Beschwerde in Zi- vilsachen gegen den Entscheid des Handelsgerichts vom 21. August 2025 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hierfür ist aber das Handelsge- richt des Kantons Aargau funktional nicht zuständig, sondern die Instrukti- onsrichterin oder der Instruktionsrichter des Bundesgerichts (Art. 103 Abs. 3 BGG). - 10 - 4. Verhältnismässigkeit Im Übrigen ist es unverhältnismässig, mit einem Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen dem Entscheid der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters des Bundesgerichts über die Gewährung der aufschie- benden Wirkung (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG) vorzugreifen. 5. Prozesskosten Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endent- scheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Über Prozesskosten vorsorglicher Massnah- men kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Es entspricht der Praxis des Handelsgerichts des Kantons Aargau, die Kosten vorsorglicher Massnahmen bereits im Massnahmeent- scheid zu verlegen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Gesuchstelle- rin zu verlegen. Sie bestehen vorliegend, mangels entstandenen Aufwands seitens der Gesuchsgegner 1–2, einzig aus den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) bzw. aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), wel- che sich nach § 8 GebührD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des ver- ursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten sind von der Gesuchstellerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Präsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 29. August 2025 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 11 - Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) − den Gesuchsgegner 1 (mit Doppel des Gesuchs vom 29. August 2025 [inkl. Beilagen]) − die Gesuchsgegnerin 2 (Vertreter; zweifach mit Doppel des Gesuchs vom 29. August 2025 [inkl. Beilagen]) Mitteilung an: − die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 1. September 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly