4.2. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller dessen Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'750.00 zu ersetzen. 4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. -9- Zustellung an: − den Gesuchsteller (Vertreter, zweifach mit Abrechnung) − die Gesuchsgegnerin (mit Einzahlungsschein) − das Grundbuchamt K. (vorab per E-Mail: gbaK.@ag.ch) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)