3. 3.1. Der Gesuchsteller hat bis zum 18. Dezember 2025 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben. 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen. Der vom Gesuchsteller geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'525.00 wird diesem zurückerstattet und die Gerichtskosten sind von der Gesuchsgegnerin nachzufordern.