c ZPO). Das Grundstück der Gesuchsgegnerin, auf welchem der Gesuchsteller ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig eintragen lassen will, befindet sich in A. (GB 4). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist gegeben. 1 BGE 137 III 563 E. 3.3. -4-