2. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 22. August 2025 wird abgewiesen. 3. Der Gesuchsteller hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 5. September 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'525.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen (Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO). -3- 4. Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis 5. September 2025 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt.