4. 4.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'050.00 werden zu 10 %, d.h. Fr. 205.00, der Gesuchstellerin und zu 90 %, d.h. Fr. 1'845.00, der Gesuchsgegnerin auferlegt. Der Gerichtkostenanteil der Gesuchstellerin von Fr. 205.00 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'025.00 verrechnet und der Gerichtskostenanteil der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'845.00 wird von dieser nachgefordert. 4.2. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'900.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen.