7.2. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 2'050.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Die Gesuchstellerin hat davon 10 %, d.h. Fr. 205.00, und die Gesuchsgegnerin 90 %, d.h. Fr. 1'845.00, zu tragen. Dementsprechend wird der Gerichtkostenanteil der Gesuchstellerin von Fr. 205.00 mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'025.00 verrechnet und der Gerichtskostenanteil der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'845.00 von dieser nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Gesuchstellerin zu.