7. Prozesskosten 7.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin obsiegt mit rund 90 %, so dass sie ausgangsgemäss 10 % und die Gesuchsgegnerin 90 % der Prozesskosten zu tragen haben.