, so ist sie ebenfalls pfandberechtigt. Deshalb sind die Vergütungsansprüche der General- und Totalunternehmer regelmässig vollumfänglich pfandberechtigt.8 Im Zusammenhang mit der Belastung mehrerer Grundstücke mit Teilpfandsummen befürworten Rechtsprechung und Lehre bei der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten eine Sicherheitsmarge von 10 bis 20 %.9