36 ff.; GB 19). In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach aufgrund der möglichen Schwierigkeit der Bezifferung der Pfandsumme innerhalb der Viermonatsfrist eine Sicherheitsmarge von 10 bis 20 % empfohlen wird, sei vorliegend die Pfandsumme um 10 % auf Fr. 83'121.65 zu erhöhen (Gesuch Rz. 9 und S. 19).