6. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe. 7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 reichte die Gesuchstellerin eine verbesserte Vollmacht ein. 6. Mit Gesuchsantwort vom 8. August 2025 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: