4. Der Gesuchstellerin wird Frist bis zum 8. August 2025 zur Einreichung einer verbesserten Vollmacht angesetzt, welche rechtsgültig unterzeichnet ist und aus welcher sich die Unterschriftsberechtigung der unterzeichnenden Person/en ergibt. Die Unterschrift muss entweder leserlich oder mit Druckbuchstaben ergänzt sein. Bei Säumnis gilt das Gesuch als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). 5. Der Gesuchsgegnerin wird Frist bis 8. August 2025 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt.