3. Mit Gesuch vom 25. Juli 2025 (Postaufgabe: 25. Juli 2025) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: -3- 4. Am 28. Juli 2025 erliess der Präsident folgende Verfügung: 1. Der Eingang des Gesuchs vom 25. Juli 2025 wird den Parteien bestätigt. 2. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 25. Juli 2025 wird abgewiesen. 3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 8. August 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'025.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen (Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 ZPO).