2.3. Mangels sachlicher Zuständigkeit ist folglich auf das Gesuch nicht einzutreten. 3. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 GebührD). Diese sind ausgangsgemäss von der gesuchstellenden Partei zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Gesuchsgegnerin mangels Zustellung des Gesuchs keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.