2.2. Trotz der Qualifikation des Arrests als vorsorgliche Massnahme ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts abzulehnen: Beim Arrest handelt es sich nämlich um eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit, für welche die Handelsgerichte sachlich nicht zuständig sind.3 Zudem muss gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG gegen die Arresteinsprache die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung stehen, was bei einer handelsgerichtlichen Zuständigkeit nicht möglich ist.4