2. 2.1. Der Arrest ist eine vorsorgliche Massnahme mit reiner Sicherungsfunktion. Angesichts der fehlenden vorgängigen Anhörung der Gegenpartei entspricht er der superprovisorischen Verfügung des Zivilprozessrechts.1 Der Arrest ist eine Institution des Bundes-Vollstreckungsrechts und dient einzig der Sicherung von Geldforderungen bzw. –sicherheitsleistungen (vgl. Art. 38 SchKG).2