Da im vorliegenden Fall die Hauptforderung am Handelsgericht geltend gemacht werde und die Sicherstellung durch Arrest somit lediglich eine vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung der Hauptforderung bilde, sei das Handelsgericht für die Arrestbewilligung zuständig. -3- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).