Zur Begründung führte die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen aus, zuständig für die Arrestbewilligung gemäss Art. 272 SchKG sei das Gericht am Betreibungsort, im vorliegenden Fall also an der im Handelsregister des Kantons Aargau vermerkten Domiziladresse. Aufgrund des Domizils in R._____ könne die Gläubigerin gemäss Art. 6 Abs. 3 ZPO zwischen dem Bezirksgericht R._____ und dem Handelsgericht wählen. Da im vorliegenden Fall die Hauptforderung am Handelsgericht geltend gemacht werde und die Sicherstellung durch Arrest somit lediglich eine vorsorgliche