% und der Mehrwertsteuer von 8.1 %6 resultiert ein Betrag in der Höhe von gerundet Fr. 4'810.00, welchen die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat. 6 Vgl. , zuletzt besucht am 2. Juli 2025. -6- Der Präsident erkennt: 1. Auf Ziff. 3 des Gesuchs vom 13. Juni 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'250.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.