4.2. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 1'250.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Dementsprechend wird dieser Betrag mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).