ZPO subsumiert werden können,5 handelt es sich vorliegend zwar nicht um eine aus einem Einzelarbeitsvertrag, aber um eine aus einem Arbeitsverhältnis herrührende Forderung. Dies gilt umso mehr, wenn der gesuchstellerischen Argumentation gefolgt wird, wonach es sich vorliegend gar nicht um eine Leibrente handelt, sondern um ein von der Gesuchsgegnerin in Nachachtung von Art. 331 OR i.V.m. Art. 2 und 7 ff.