319 ff. OR.4 Der Leibrentenvertrag ist in Art. 516 ff. OR und nicht in Art. 319 ff. OR geregelt. Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO spricht demgegenüber allgemeiner von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und nicht von Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag bzw. dem Einzelarbeitsvertrag. Zugleich basiert die vorliegend umstrittene Leibrentenvereinbarung auf dem vormaligen Arbeitsverhältnis zwischen I._____ und der H._____ AG ("Mit Rücksicht auf die von I._____ jahrzehntelang geleisteten Dienste").