Die Vereinbarung vom 28. Oktober 1993 hat ihre Grundlage im damaligen Arbeitsverhältnis zwischen I._____ und der Gesuchsgegnerin. Inhaltlich entspricht sie einem Leibrentenvertrag nach Art. 516 ff. OR, wonach der Rentenschuldner die vom Leben einer Person abhängige Verpflichtung eingeht, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Leistungen zu erbringen.3 Zwar verweist die Botschaft zur Revision der ZPO per 1. Januar 2025 hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO auf den Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff.