Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten handelt es sich um besondere, nicht eigentlich handelsrechtliche Streitigkeiten, für die – wie auch im Kanton Aargau – oft besondere Spruchkörper bestehen. Mittels der ZPO-Revision werden diese Streitigkeiten von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit ausgeschlossen und den ordentlichen Gerichten bzw. den kantonalen Arbeitsgerichten zugewiesen.2