3. Sachliche Zuständigkeit 3.1. Nach dem per 1. Januar 2025 eingeführten Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO ist das Handelsgericht unter anderem nicht zuständig für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.1 Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten handelt es sich um besondere, nicht eigentlich handelsrechtliche Streitigkeiten, für die – wie auch im Kanton Aargau – oft besondere Spruchkörper bestehen.