Ziff. 6 AnwT). Davon hat gestützt auf § 3 Abs. 2 AnwT ein Summarabzug von 75 % zu erfolgen, womit Fr. 3'232.50 verbleiben. Nach Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT wegen nicht durchgeführter Verhandlung und Hinzurechnung eines pauschalisierten Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 AnwT), resultiert eine Parteientschädigung von rund Fr. 2'660.00.