Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Gesuchsgegnerin nach der Löschung von B.W. über kein Verwaltungsratsmitglied und über keine Person mehr verfügt, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR.3