5. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im SHAB vom 26. Mai 2025 wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs bestätigt und der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.