7.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Präsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 11. April 2025 wird die mit Verfügung vom 11. April 2025 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grdst.-Nr. 1234 GB S. superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 72'348.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 9. März 2025 angeordnete Vormerkung angeordnete Vormerkung vorsorglich bestätigt. 2. Das Grundbuchamt L. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Disposi- tiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten.