Aus der Rechnung vom 13. Dezember 2024, Seite 2 (GB 7) ergibt sich, dass noch am 13. Dezember 2024 verschiedene Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt wurden. Dabei erscheint es weder ausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich, dass es sich dabei um Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB gehandelt hat. Letztlich hat diese Frage das Gericht im ordentlichen Verfahren zu entscheiden.