Zusätzlich geht aus einer E-Mail von J._____ (Gesuchsgegnerin) an I._____ (Gesuchstellerin) vom 20. Februar 2025 hervor, dass der Gesuchsgegnerin bereits eine Schlussrechnung zugegangen sein muss, sie mit deren Gliederung indessen nicht zufrieden gewesen war (GB 10). Auch in der E-Mail vom 18. März 2025 (GB 10) zwischen den erwähnten Personen heisst es, die Schlussrechnung sei erst am 25. Februar 2025 "korrekt" gekommen. Dies deutet ebenfalls daraufhin, dass der Gesuchsgegnerin schon zuvor eine Schlussrechnung zugesendet wurde.