Sie beruft sich nun aber auf eine 60-tägige Zahlungsfrist (GB 10). Seit dem 61. Tag nach der Rechnungsstellung befinde sich die Gesuchsgegnerin in Verzug. Folglich würde ab dem 9. März 2025 ein Zins in Höhe von 5 % laufen (Gesuch Rz. 24). 3.4.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Schlussrechnung (per Post) zugestellt worden sei (Antwort Rz. 13). Der von der Gesuchstellerin