3.4. Verzugszinsen 3.4.1. Parteibehauptungen 3.4.1.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin behauptet, die von der Gesuchsgegnerin bestätigte Schlussrechnung in Höhe von Fr. 97'348.20 vom 8. Januar 2025 (von der noch Fr. 72'348.20 offen seien) mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen sei der Gesuchstellerin per Post zugestellt worden (Gesuch Rz. 14; GB 8). Sie beruft sich nun aber auf eine 60-tägige Zahlungsfrist (GB 10).