Antwort Rz. 6 und 16). Aus dem Leistungsverzeichnis in der Rechnung vom 13. Dezember 2024 (GB 7) ergibt sich im Verbund mit der Schlussrechnung vom 8. Januar 2025 (GB 8), dass es sich bei den von der Gesuchstellerin hergestellten bzw. gelieferten Werken zumindest um teilweise mit eingebauten und damit mit dem Grdst.-Nr. 1234 GB S. festverbundenen Bestandteilen handeln könnte. Die Gesuchstellerin hat damit die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachgewiesen.