Die (bestrittene) Kontrolle vom 17. Dezember 2024 für die Erlangung des Sicherheitsnachweises sei indessen als höchstens geistige Arbeit nicht vom Bauhandwerkerpfandrecht geschützt (Antwort Rz. 9). Auch die angeblichen Arbeiten an Brandmeldeinstallationen bis zum 13. Dezember 2024 würden keinen funktionalen Bezug für die Werkarbeiten aufweisen (Antwort Rz. 11).