Es sei für die Bezahlung des Werklohnes ein Pauschalhonorar, bezahlbar mittels Akontozahlungen und einer Schlussrechnung vereinbart worden (Gesuch Rz. 11; GB 2). Hierzu habe die Gesuchstellerin Material (Elektroinstallationen) geliefert sowie Arbeitsleistungen erbracht. Das gelieferte Material sei