4. Am 11. April 2025 erliess der Präsident des Handelsgerichts folgende Verfügung: 1. In Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 11. April 2025 wird der Gesuchstellerin die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB auf dem Grdst.-Nr. 1234 GB S. superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 72'348.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 9. März 2025 bewilligt. 2. Das Grundbuchamt L. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 1 sofort einzutragen.