Handelsgericht 2. Kammer HSU.2025.21 / lw / mv Entscheid vom 19. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Wendt Gesuchstellerin C._____ AG, _____ vertreten durch Dr. Andreas Güngerich, und MLaw Corinne Wüthrich- Harte, Kellerhals Carrard KIG, Rechtsanwälte, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern Gesuchsgegne- F._____ AG,._____ rin vertreten durch lic. iur. Rolf Müller, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 44, Postfach 2622, 8022 Zürich Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung Bau- handwerkerpfandrecht -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Z._____. Sie hat insbesondere […] zum Zweck (Gesuchsbeilage [GB] 4). 2. Die Gesuchsgegnerin ist Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._____. Sie be- zweckt hauptsächlich […] (GB 3). Die Gesuchsgegnerin ist Alleineigentümerin des Grdst.-Nr. 1234, GB S. (GB 1). 3. Mit Gesuch vom 11. April 2025 (elektronisch eingereicht: 11. April 2025) stellte die Gesuchstellerin die folgenden Rechtsbegehren: 4. Am 11. April 2025 erliess der Präsident des Handelsgerichts folgende Ver- fügung: 1. In Gutheissung des Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnah- men vom 11. April 2025 wird der Gesuchstellerin die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB auf dem Grdst.-Nr. 1234 GB S. super- provisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 72'348.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 9. März 2025 bewilligt. 2. Das Grundbuchamt L. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss vorste- hender Dispositiv-Ziff. 1 sofort einzutragen. 3. Die Gesuchstellerin hat mit beiliegendem Einzahlungsschein bis zum 28. April 2025 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'025.00 zu leisten. -3- 4. Zustellung des Doppels des Gesuchs (inkl. Beilagen) vom 11. April 2025 an die Gesuchsgegnerin zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 28. April 2025. 5. Fristerstreckungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmsweise ist eine Fristerstreckung beim Vorliegen zureichender Gründe möglich (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Als solche gelten die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinde- rungsgründe. 6. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forderungen hinreichende Sicherheiten leistet. Für die Anmeldung der Löschung sind die Parteien selbst verantwortlich. 7. Der Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 5. Das Grundbuchamt L. merkte die vorläufige Eintragung am 11. April (Ta- gebuchnummer 456) im Tagebuch vor. 6. Mit Verfügung vom 29. April 2025 wies der Präsident das Fristerstre- ckungsgesuch der Gesuchsgegnerin ab und setzte ihr eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Ant- wort. 7. Mit Gesuchsantwort vom 15. Mai 2025 stellte die Gesuchsgegnerin fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchstellerin." -4- Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Der Einzelrichter am Handelsgericht ist örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der im summarischen Verfahren zu behandelnden Streitigkeit zuständig (vgl. dazu E. 5 der Verfügung vom 11. April 2025). 2. Allgemeine Voraussetzungen der vorläufigen Eintragung 2.1. Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts setzt im Wesentlichen die Forderung eines Bauhandwerkers oder Unternehmers für die Leistung von Arbeit und allenfalls von Material zugunsten des zu belastenden Grundstücks sowie die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und 839 Abs. 2 ZGB). 2.2. Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts lediglich glaubhaft zu ma- chen. An diese Glaubhaftmachung werden zudem weniger strenge Anfor- derungen gestellt, als es diesem Beweismass für vorsorgliche Massnah- men (Art. 261 ff. ZPO) sonst entspricht.1 Die vorläufige Eintragung darf nur verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Im Zweifelsfall, bei unklarer Be- weis- oder Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem Richter im ordentlichen Verfahren zu überlassen.2 Letzt- lich läuft es darauf hinaus, dass der gesuchstellende Unternehmer nur die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerkerpfandrecht nachzuweisen hat.3 3. Pfandsumme 3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe am 12. April 2024 mit der Ge- suchsgegnerin einen Werkvertrag über die Ausführung von Elektroinstalla- tionsarbeiten BKP 230 im Haus 5, Ausbau der Appartements im 3., 4. und 5. OG in der Überbauung -Strasse in QS._____ abgeschlossen. Es sei für die Bezahlung des Werklohnes ein Pauschalhonorar, bezahlbar mittels Akontozahlungen und einer Schlussrechnung vereinbart worden (Gesuch Rz. 11; GB 2). Hierzu habe die Gesuchstellerin Material (Elektroinstallatio- nen) geliefert sowie Arbeitsleistungen erbracht. Das gelieferte Material sei 1 BGE 137 III 563 E. 3.3, 86 I 265 E. 3; vgl. auch SCHUMACHER/REY, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Aufl. 2022, N. 1533 ff.; BSK ZGB II-THURNHERR, 7. Aufl. 2023, Art. 839/840 N. 37. 2 BGE 86 I 265 E. 3, 102 Ia 81 E. 2b.bb; BGer 5A_426/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.4; 5A_924/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.1.2; SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1533. 3 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 719; VETTER/CARBONARA, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 2023, N. 51 f. -5- zu einem Bestandteil des Grundstücks verarbeitet und spezifisch für das vorliegend interessierende Bauvorhaben angefertigt worden (Gesuch Rz. 22). Die ersten Akontozahlungen seien der Gesuchstellerin bereits in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden (Gesuch Rz. 12). Hin- sichtlich der noch offenen Akontorechnungen und der Schlussrechnung habe die Gesuchsgegnerin darum gebeten, eine konsolidierte Zusammen- stellung aller offenen Beträge (Schlussrechnung vom 8. Januar 2025; GB 8) zu erhalten (Gesuch Rz. 15; GB 10). Die Gesuchsgegnerin habe per E-Mail anerkannt, dass es sich hierbei um eine korrekte Schlussrechnung handle und hätte in Aussicht gestellt, den Betrag bis Ende März 2025 zu bezahlen (Gesuch Rz. 17; GB 10). Von dieser Schlussrechnung vom 8. Ja- nuar 2025 sei ein Betrag in Höhe von Fr. 72'348.20 offen geblieben (Ge- such Rz. 20). 3.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestätigt den Beizug der Gesuchstellerin für die Elektroinstallationsarbeiten gemäss dem Werkvertrag vom 12. April 2024 sowie die Bezahlung der ersten Akontozahlungen (Antwort Rz. 6). Die (be- strittene) Kontrolle vom 17. Dezember 2024 für die Erlangung des Sicher- heitsnachweises sei indessen als höchstens geistige Arbeit nicht vom Bau- handwerkerpfandrecht geschützt (Antwort Rz. 9). Auch die angeblichen Ar- beiten an Brandmeldeinstallationen bis zum 13. Dezember 2024 würden keinen funktionalen Bezug für die Werkarbeiten aufweisen (Antwort Rz. 11). Im Übrigen unterlasse es die Gesuchstellerin gänzlich auszufüh- ren, welche Arbeiten getätigt und welches Material wo genau verbaut wor- den sein soll (Antwort Rz. 16). Die Gesuchsgegnerin bestreitet, irgendeine Forderung aus der Schlussrechnung vom 25. Februar 2025 anerkannt zu haben bzw., dass innerhalb der viermonatigen Frist fest verbundene, funk- tional essentielle Arbeiten getätigt worden sein sollen (Antwort Rz. 13). 3.2. Rechtliches Pfandberechtigt sind die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbruchar- beiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die mit dem Bauhandwerkerpfand zu sichernde bzw. die gesicherte Forde- rung besteht entsprechend in der Vergütungsforderung des Handwerkers oder Unternehmers. Sie ist mit dieser identisch. Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist daher nach Art. 794 Abs. 1 i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzuge- ben.4 Hat ein Unternehmer sowohl Arbeit als auch Material zu liefern, ist beides bzw. ist die gesamte Vergütungsforderung des Unternehmers 4 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 513. -6- pfandberechtigt, unabhängig davon, ob es sich beim Material um vertret- oder unvertretbare Sachen handelt.5 Für blosse Materiallieferungen oder intellektuelle Arbeitsleistungen kann hingegen kein Bauhandwerkerpfand- recht eingetragen werden.6 Bildet geistige Arbeit jedoch mit den physischen Arbeitsleistungen eine funktionelle Gesamtleistung, so ist sie ebenfalls pfandberechtigt. Deshalb sind die Vergütungsansprüche der General- und Totalunternehmer regelmässig vollumfänglich pfandberechtigt.7 3.3. Würdigung Aus Art. 4 des Werkvertrags vom 12. April 2024 (GB 2) geht hervor, dass sich die Gesuchstellerin zur Ausführung der kompletten Elektroarbeiten im Haus 5, Appartements Nr. 3, 4 und 5 in der Überbauung -Strasse in QS._____ verpflichtet hat, wobei auch alle brandpolizeilichen Anforderun- gen in den Preisen berücksichtigt sind. Dass es sich dabei um das Grdst.- Nr. 1234 GB S. handelt, wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten (vgl. Gesuch Rz. 23; Antwort Rz. 6 und 16). Aus dem Leistungsverzeichnis in der Rechnung vom 13. Dezember 2024 (GB 7) ergibt sich im Verbund mit der Schlussrechnung vom 8. Januar 2025 (GB 8), dass es sich bei den von der Gesuchstellerin hergestellten bzw. gelieferten Werken zumindest um teilweise mit eingebauten und damit mit dem Grdst.-Nr. 1234 GB S. festverbundenen Bestandteilen handeln könnte. Die Gesuchstellerin hat damit die blosse Möglichkeit eines Anspruchs auf ein Bauhandwerker- pfandrecht nachgewiesen. Ob dies tatsächlich zutrifft und der Gesuchstel- lerin der von ihr behauptete offene Werkpreis in Höhe von Fr. 72'348.20 (Gesuch Rz. 20; GB 12) letztendlich zuzusprechen ist, hat das Gericht im ordentlichen Verfahren zu entscheiden. 3.4. Verzugszinsen 3.4.1. Parteibehauptungen 3.4.1.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin behauptet, die von der Gesuchsgegnerin bestätigte Schlussrechnung in Höhe von Fr. 97'348.20 vom 8. Januar 2025 (von der noch Fr. 72'348.20 offen seien) mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen sei der Gesuchstellerin per Post zugestellt worden (Gesuch Rz. 14; GB 8). Sie beruft sich nun aber auf eine 60-tägige Zahlungsfrist (GB 10). Seit dem 61. Tag nach der Rechnungsstellung befinde sich die Gesuchsgegnerin in Verzug. Folglich würde ab dem 9. März 2025 ein Zins in Höhe von 5 % laufen (Gesuch Rz. 24). 3.4.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Schlussrechnung (per Post) zu- gestellt worden sei (Antwort Rz. 13). Der von der Gesuchstellerin 5 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 230. 6 BGE 136 III 6 E. 5.2; vgl. BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1) Art. 839/840 N. 4. 7 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 268, 273 ff.; vgl. auch BGE 136 III 6 E. 5.3. -7- behauptete Verzugszinsanspruch werde mit Verweis auf die bereits er- wähnten Ausführungen bestritten, sei jedoch ohnehin irrelevant (Antwort Rz. 14). 3.4.2. Rechtliches Befindet sich der Forderungsschuldner in Verzug, können auch Verzugs- zinsen eingetragen werden.8 Die pfandberechtigte Forderung erhöht sich entsprechend um die Verzugszinse ohne zeitliche Beschränkung. Bei der vorläufigen Eintragung hat der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch und seine Forderung auf Verzugszins (inkl. Beginn des Zinsenlaufes) glaubhaft zu machen (Art. 961 Abs. 3 ZGB).9 Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, so- fern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. "zahl- bar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.10 3.4.3. Würdigung Die Gesuchstellerin kann eine postalische Zustellung der Schlussrechnung vom 8. Januar 2025 am selbigen Tag nicht glaubhaft machen. Aus ihrem eingereichten E-Mail-Verkehr (GB 9 und 10) lassen sich diesbezüglich ebenfalls keine Hinweise entnehmen. Hingegen lässt sich aus der E-Mail vom 20. Januar 2025 (GB 9) von I._____ (Gesuchstellerin) an J._____ (Ge- suchsgegnerin) schliessen, dass der Gesuchsgegnerin an diesem Tag eine Schlussrechnung zugegangen ist. Zusätzlich geht aus einer E-Mail von J._____ (Gesuchsgegnerin) an I._____ (Gesuchstellerin) vom 20. Februar 2025 hervor, dass der Gesuchsgegnerin bereits eine Schlussrechnung zu- gegangen sein muss, sie mit deren Gliederung indessen nicht zufrieden gewesen war (GB 10). Auch in der E-Mail vom 18. März 2025 (GB 10) zwi- schen den erwähnten Personen heisst es, die Schlussrechnung sei erst am 25. Februar 2025 "korrekt" gekommen. Dies deutet ebenfalls daraufhin, dass der Gesuchsgegnerin schon zuvor eine Schlussrechnung zugesendet wurde. Die Schlussabrechnung vom 8. Januar 2025 enthielt eine Zahlungs- frist von 30 Tagen. Wie bereits in E. 5.3 der Verfügung vom 11. April 2025 ausgeführt, ist der Gesuchstellerin daher der ab dem 9. März 2025 bean- tragte Verzugszins von 5 % auf der Pfandsumme von Fr. 72'348.20 zuzu- sprechen. 8 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 523 ff.; vgl. auch BGE 121 III 445 E. 5a; 142 III 73 E. 4.4.2. 9 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 529. 10 AGVE 2003, S. 38; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 151 f. m.w.N.; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2019, Art. 102 N. 9b; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, Band I 5. Aufl. 2023, N. 55.32. -8- 4. Eintragungsfrist 4.1.Parteibehauptungen 4.1.1. Gesuchstellerin Gemäss der Gesuchstellerin konnte am 17. Dezember 2024 die Abschluss- prüfung für die Erlangung der Sicherheitsnachweise durchgeführt werden (Gesuch Rz. 13; GB 6). Zudem habe sie im Zusammenhang mit den Brand- meldeinstallationen Arbeiten bis zum 13. Dezember 2025 (recte: 2024) vor- genommen (GB 7). Aufgrund von Verzögerungen diverser Arbeiten seien eventuell auch nach dem 17. Dezember 2025 (recte: 2024) weitere Elekt- roinstallationsarbeiten durchgeführt worden (GB 8) (Gesuch Rz. 29). 4.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass am 13. und 17. Dezember 2024 oder später irgendwelche Arbeiten am relevanten Grundstück erfolgt seien. Sol- che seien im Gesuch nicht annähernd substantiiert worden (Antwort Rz. 5 und 11 f.). Auch der Verweis auf irgendwelche E-Mails helfe der Gesuch- stellerin selbstredend nicht (Antwort Rz. 8). Jedenfalls sage die Gesuch- stellerin nicht, was denn und wann genau angeblich fertiggestellt worden sein soll (Antwort Rz. 10 und 16). 4.2. Rechtliches Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts muss bis spätestens vier Monate nach der Arbeitsvollendung erfolgen, andernfalls verwirkt der An- spruch (Art. 839 Abs. 2 ZGB).11 Die Eintragungsfrist berechnet sich nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 2 OR. Sie endet somit an demjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Arbeitsvollendung entspricht.12 Bei der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB handelt es sich um eine Spätestensfrist. Der Anspruch der Gesuch- stellerin auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem sich die Handwerker und Unternehmer zur Arbeits- leistung verpflichtet haben.13 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 839 Abs. 2 ZGB gel- ten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Be- tracht fallen dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervoll- kommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelie- ferter, aber fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Gering- fügige Arbeiten gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie uner- lässlich sind; insoweit werden Arbeiten weniger nach quantitativen als viel- mehr nach qualitativen Gesichtspunkten gewürdigt.14 11 BGE 126 III 462 E. 4c.aa; BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 29. 12 BSK ZGB II-THURNHERR (Fn. 1), Art. 839/840 N. 31a. 13 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1048 ff. 14 BGer 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4 m.w.N. -9- 4.3. Würdigung Was die Gesuchstellerin daraus ableiten möchte, es wären "eventuell" auch nach dem 17. Dezember 2024 Elektroinstallationsarbeiten durchge- führt worden (Gesuch Rz. 13), erhellt nicht, ist vorliegend aber unerheblich: Aus der Rechnung vom 13. Dezember 2024, Seite 2 (GB 7) ergibt sich, dass noch am 13. Dezember 2024 verschiedene Elektroinstallationsarbei- ten ausgeführt wurden. Dabei erscheint es weder ausgeschlossen noch höchst unwahrscheinlich, dass es sich dabei um Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB gehandelt hat. Letztlich hat diese Frage das Gericht im ordentlichen Verfahren zu entscheiden. 5. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von Fr. 72'348.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 9. März 2025 erfüllt sind und die mit Verfügung vom 11. April 2025 superprovisorisch angeordnete Vor- merkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts voll- umfänglich zu bestätigen ist. 6. Prosequierung Ist eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts noch nicht rechtshängig, ist der gesuchstellenden Partei nach Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage mit der Androhung anzusetzen, dass die Vormerkung der vorläufigen Eintragung im Grundbuch bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres und ersatzlos gelöscht werde.15 Die Prose- quierungsfrist beträgt nach handelsgerichtlicher Praxis bei Fällen der vor- liegenden Grösse rund drei Monate. Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO ist bei der Prosequierungsfrist nach Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 961 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen.16 7. Prozesskosten 7.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sie von der Gesuchsgegnerin zu tragen. 7.2. Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden die Gerichtskosten auf Fr. 2'050.00 festgesetzt (§ 8 GebührD; SAR 662.110). Dementsprechend wird der Gesuchstellerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'025.00 15 SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1663 ff. 16 BGE 143 III 554 E. 2.5.2 m.w.N.; vgl. auch SCHUMACHER/REY (Fn. 1), N. 1670. - 10 - zurückerstattet und die Gerichtskosten sind von der Gesuchsgegnerin nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschä- digung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert – vorliegend Fr. 72'348.20 – bemessen (vgl. § 3 AnwT; SAR 291.150). Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 10'581.34 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 2'645.35. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teil- nahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Nach weiteren Abzügen von 20 % wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 2'116.27. Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 % resultiert ein Betrag in Höhe von gerundet Fr. 2'180.00, den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteient- schädigung zu bezahlen hat. 7.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handels- gericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder auf- grund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Präsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 11. April 2025 wird die mit Verfügung vom 11. April 2025 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grdst.-Nr. 1234 GB S. superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 72'348.20 zuzüg- lich Zins zu 5 % ab dem 9. März 2025 angeordnete Vormerkung angeord- nete Vormerkung vorsorglich bestätigt. 2. Das Grundbuchamt L. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Disposi- tiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten. 3. 3.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 20. August 2025 beim zuständigen Ge- richt im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bau- handwerkerpfandrechts anzuheben. - 11 - 3.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 3.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 4. 4.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'050 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von dieser nachgefordert. 4.2. Der von der Gesuchstellerin geleistete Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'025.00 wird dieser zurückerstattet. 4.3. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in rich- terlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'180.00 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 4.4. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfü- gung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. - 12 - Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Doppel der Gesuchsantwort vom 15. Mai 2025) − die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) Zustellung an: − das Grundbuchamt L. (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Mai 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Wendt